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ISF - Primarschule

Gesetzlicher Auftrag

Die integrative Förderung aller Kinder gemäss ihren Bedürfnissen ist ein gesetzlicher Auftrag. Seit Januar 2011 ist in Basel-Stadt die neue Sonderpädagogikverordnung in Kraft. Sie basiert auf dem Schulgesetz und stützt sich auf das Sonderpädagogik-Konkordat. Das Erziehungsdepartement setzt die neue Förderstruktur schrittweise um.

Lehrpersonen gestalten den Unterricht so, dass alle Kinder profitieren können: Einige SchülerInnen arbeiten an sehr einfachen Aufgaben, andere bekommen anspruchsvollere und zusätzliche Aufträge. «Differenzierter Unterricht» heisst das in der Fachsprache.

Zu den integrativen Unterrichtsmethoden gehören auch selbstorganisiertes Lernen oder Teamteaching. Beim Teamteaching unterrichten zwei Lehrpersonen gemeinsam in einer Klasse. Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen werden zusätzlich von Fachpersonen (zum Beispiel Logopädie, schulische Heilpädagogik, Psychomotorik) gefördert. Wenn immer möglich findet diese Förderung ebenfalls während des Unterrichts statt.

Im Insel

In unserem Schulhaus wird in Absprachen mit dem Pädagogischen Team und den Klassenlehrpersonen besprochen, welche Kinder welches Angebot nutzen.

Während des regulären Unterrichts wird auch parallel in speziellen Lerngruppen gearbeitet. Die Lerngruppe wird durch ein Fachperson der schulischen Heilpädagogin geführt. Hier können die Kinder an ihrem eigenen Entwicklungsstand /Lernstand anknüpfen.

Die Fachperson der schulischen Heilpädagogik arbeitet  auch im Klassenunterricht im Teamteaching mit und unterstützt auf diese Weise einzelne Kinder.

Um eine gezielte Förderung zu erreichen, sind die beteiligten Lehrpersonen im Austausch in den Teamsitzungen über Lerninhalte und Lernfortschritte.

Die Förderung kann sich gezielt auf einzelne schulische Inhalte wie Sprachverständnis  (Sprechen, Verstehen, Wortschatz u.a.), Lesen, Schreiben oder Mathematik beziehen, aber auch Inhalte wie Arbeitsverhalten, Selbständigkeit, Selbstvertrauen oder das Verhalten in der Gruppe betreffen. Es ist für manche Kinder hilfreich, wenn sie einen Teil in einer kleineren Gruppe vertiefen können.

Teamarbeit ganz gross

Integrativer Unterricht und individuelle Förderung sind anspruchsvoll und können nicht von einer Einzelperson geleistet werden. Deshalb wird eine Klasse von einem Klassenteam geführt. Dazu gehören alle Lehrpersonen, die in einer Klasse unterrichten, sowie die Heilpädagogin bzw. der Heilpädagoge. Für die Kinder und Jugendlichen ist die Klassenlehrperson weiterhin die wichtigste Bezugsperson.

Nachteilsausgleich

SchülerInnen sowie Lernende mit einer diagnostizierten Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. In den Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden die Kriterien dafür festgehalten. Die Fachstelle Förderung und Integration (FFI) prüft, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich (PDF-Dokument)

Die Basisinformationen zum Nachteilsausgleich finden sich auf der Webseite der Volksschulen.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Nachteilsausgleich bedeutet, dass die Beeinträchtigungen von SchülerInnen respektive eines oder einer Lernenden bei Prüfungen berücksichtigt werden. Er verändert die Form und die äusseren Bedingungen der Prüfungssituation. Die Massnahmen für den Nachteilsausgleich beeinträchtigen den Regelunterricht kaum. In Bezug auf die Leistungsanforderung werden die betroffenen Kinder oder Jugendlichen wie alle anderen Schülerinnen und Schüler respektive Lernenden bewertet. Die Massnahmen werden in der Klasse kommuniziert.

Die FFI berät die Schulen bei den Massnahmen für einen Nachteilsausgleich.

Wie ist der Ablauf und wer entscheidet?

Damit ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, muss der Fachstelle Förderung und Integration ein schriftliches Attest vorliegen. Für das Einholen des Attests respektive die Abklärung der Entwicklungsstörung oder Behinderung sind die Eltern oder die volljährigen Lernenden verantwortlich. Sie müssen das Formular «Antrag für ein Attest einer Entwicklungsstörung oder Behinderung und Gesuch um Massnahmen zum Nachteilsausgleich» ausfüllen und zusammen mit dem Befund an die Fachstelle Förderung und Integration weiterleiten. Das Attest ist für Primarschülerinnen und -schüler in der Regel drei Jahre lang gültig. Danach braucht es ein neues Attest. Dieses geht – zusammen mit dem Antrag – wiederum an die Fachstelle Förderung und Integration. Ab der Sekundarschule und für Lernende gilt das Attest  bis zum Ende der Schulzeit respektive der Berufslehre. Die Informationen zum Ablauf werden in einer Checkliste aufgeführt.

Checkliste: Ablauf bei Massnahmen zum Nachteilsausgleich (PDF-Dokument; Login-Bereich für Lehr- und Fachpersonen)

Antragsformular (Word-Dokument)

Auf welcher Grundlage entscheidet die FFI?

Diagnosen und Befunde werden je nach Behinderung oder Entwicklungsstörung von qualifizierten Fachstellen erstellt. Dazu gehören zum Beispiel: Schulpsychologischer Dienst, UKBB, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Audiopädagogischer Dienst der GSR, Therapieschulzentrum Münchenstein oder Fachärztinnen und Fachärzte. Die FFI überprüft den Antrag sowie den Befund auf Vollständigkeit.

Rolle der Lehr- und Fachpersonen

Wenn eine Lehr- oder Fachperson eine Entwicklungsstörung oder Behinderung vermutet, die zu einem Nachteilsausgleich berechtigt, informiert sie die Eltern oder volljährigen Lernenden über den Rechtsanspruch eines Nachteilsausgleichs und verweist sie an die zuständige Fachperson oder Fachstelle. lm Zeugnis erfolgt kein Eintrag über den Nachteilsausgleich.

Weitere Informationen

Formulare und Umsetzungshilfen zum Nachteilsausgleich finden Lehr- und Fachpersonen im Handbuch Bildung (Login-Bereich) unter «Schüler/innen» > «Beurteilung».

Im Basler Schulblatt vom Mai 2018 wurden die Abläufe rund um den Nachteilsausgleich skizziert. Der Artikel ist als PDF-Dokument greifbar.
«Nachteilsausgleich wird immer häufiger eingefordert»

(vgl. Fachstelle Förderung und Integration 2020)

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